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Leistungsstipendium

Sie haben im vergangenen Studienjahr hervorragende Studienleistungen erbracht? Gratulation, dann können Sie sich für ein Leistungsstipendium bewerben.

Die Richtlinien, die Sie dafür erfüllen müssen und wie Sie sich bewerben können, finden Sie auf dieser Seite.

Junge Frau vor einer Tafel mit aufgezeichneten muskulösen Armen symbolisiert das Leistungsstipendium ©Lyndon Stratford/peopleimages.com

nächste Einreichfrist: 22. September bis 31. Oktober 2025

Leistungsstipendien können Studierenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft, EWR Bürger:innen sowie Staatenlose und Flüchtlinge (siehe Novelle des StudFG zur "Gleichstellung von Ausländer:innen und Staaatenlosen"), die ein ordentliches Studium an der Universität Graz betreiben und nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, auf deren Antrag zuerkannt werden.

  • Ein Leistungsstipendium darf € 750 nicht unterschreiten und € 1.500 nicht überschreiten.

  • Die Vergabe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch den/die Studiendekan:in.

  • Ein Rechtsanspruch auf ein Leistungsstipendium besteht nicht.

  • Die Vergabe ist nicht von der sozialen Bedürftigkeit des/der Bewerber:in abhängig.

Richtlinien für das Studienjahr 2024/25 

Für alle Studien gilt:

  • Beurteilungszeitraum für das Studienjahr 2024/25: 01.10.2024 bis 30.09.2025
  • die Einhaltung der Anspruchsdauer, d. h. das betreffende Studium muss innerhalb der Anspruchsdauer (das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§§ 18, 19 StudFG) absolviert werden.
    Zusatzinfo: Falls Sie im Sommersemester 2020 zum Studium gemeldet waren, wird dieses nicht berücksichtigt, d. h. die Anspruchsdauer kann in diesem Fall um zwei Semester überschritten werden.
  • Der/Die Bewerber:in hat während des Beurteilungszeitraumes durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und insbesondere bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten keine unerlaubten Hilfsmittel eingesetzt.

Für Studierende des Bachelor-, Master- und Lehramtsstudiums gilt zusätzlich:

  • Nachweis von mindestens 60 positiv absolvierten ECTS-Punkten im Studienjahr 2024/25 in einem Studium ist zu erbringen. Mindestens 50 ECTS müssen positiv benotet sein (sehr gut bis genügend), 10 ECTS können mit „mit Erfolg teilgenommen“ beurteilt sein. Abschlussarbeiten und -prüfungen zählen natürlich auch.
  • Der (gewichtete) Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen und wissenschaftlichen Arbeiten laut Curriculum (der besten 50 positiv absolvierten und benoteten ECTS-Punkte) darf höchstens 2,0 betragen.
  • Alle Prüfungen, die im Beurteilungszeitraum (siehe oben) in einem Studium absolviert wurden, werden berücksichtigt. Es gilt das Prüfungsdatum auf dem Zeugnis. Bei Anerkennungen gilt grundsätzlich das Bescheiddatum als Prüfungsdatum. Jedoch können Prüfungen, die nicht im entsprechenden Studienjahr beurteilt wurden, aber im Beurteilungszeitraum anerkannt wurden, nicht berücksichtigt werden (ausgenommen sind während eines Auslandsaufenthaltes im Rahmen des Studiums erbrachte Studienleistungen).
  • Freie Wahlfächer, welche in einem anderen Studium (andere Studienkennzahl) im Beurteilungszeitraum absolviert wurden und nicht mittels Bescheides anerkannt wurden, können im Höchstausmaß von 15 ECTS berücksichtigt werden.

Für Studierende des Doktoratsstudiums gilt zusätzlich:

  • Abschluss des Studiums innerhalb des Beurteilungszeitraums (siehe oben)
  • Einhaltung der Anspruchsdauer (siehe oben)
  • die Beurteilung der Dissertation mit der Note „Sehr gut“
  • Absolvierung des Rigorosums mit „Mit Auszeichnung bestanden“

Für Erweiterungsstudien gilt zusätzlich:

  • Die Leistungen des Erweiterungsstudiums werden beim Antrag für das ordentliche Studium, dessen Erweiterung es dient, berücksichtigt (z. B. drittes Unterrichtsfach im Lehramtsstudium; Transkulturelle Kommunikation - 3. Fremdsprache; Konferenzdolmetschen 3. Fremdsprache).
  • Ein Antrag ausschließlich für ein Erweiterungsstudium kann nur gestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    - Absolvierung von mindestens 34 positiv absolvierten ECTS des Erweiterungsstudiums im Beurteilungszeitraum (siehe oben)
    - Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Leistungen laut Curriculum von höchstens 1,5
    - Einhaltung der für das Erweiterungsstudium vorgesehenen Studiendauer

Ein Antrag auf ein Leistungsstipendium kann nur an einer Fakultät eingereicht werden. Falls ein:e Studierende:r mehrere Studien studiert, ist die Bewerbung bei der Fakultät, bei der die höchste ECTS-Anzahl erbracht wurde, einzubringen. Die Zuerkennung erfolgt jedenfalls nur für ein Studium. Der gewichtete Notendurchschnitt wird innerhalb dieses Studiums berechnet.

Bei gemeinsam zwischen Universitäten (z. B. Musikologie) oder Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien (z. B. Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung) kann ein Antrag nur an der jeweiligen Stammuniversität bzw. der Pädagogischen Hochschule gestellt werden, bei der die hauptsächliche Zulassung zum ordentlichen Studium besteht. Eine gegenseitige Anerkennung von Lehrveranstaltungen (z. B. KFU – PHStmk) ist nicht nötig, da ein automatischer Prüfungsdatenaustausch erfolgt (Ausnahme: AAU).

Studierende, die ein Lehramtsstudium betreiben, dessen Unterrichtsfächer an verschiedenen Fakultäten angeboten werden, dürfen den Antrag auf ein Leistungsstipendium nur einmal an einer Fakultät einbringen (bei der Fakultät des Unterrichtsfaches, in dem die höchste ECTS-Anzahl erbracht wurde). Es werden natürlich trotzdem die Leistungen des gesamten Studiums berücksichtigt.

Der Antrag ist in der App "Meine Leistungsstipendien" im UNIGRAZonline zu stellen. Die App scheint ausschließlich während der Bewerbungsfrist auf. Sollte eine elektronische Einreichung mangels aktivem Studierendenaccount oder aus einem anderen Grund nicht möglich sein, melden Sie sich mit den erforderlichen Unterlagen per E-Mail am Dekanat.

Folgende Angaben und Unterlagen sind jedenfalls erforderlich:

  • Erfassung der Bankdaten 
  • Upload der Meldebestätigung über den Wohnsitz
  • Reisepass/Personalausweis 

Falls einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft, sind folgende Unterlagen ebenfalls hochzuladen:

  • Nachweise zur Zugehörigkeit zur anspruchsberechtigten Personengruppe (Daueraufenthaltskarte etc.), wenn Sie kein:e österreichische:r Staatsbürger:in sind
  • Nachweise über allfällige Studienzeitverzögerungen iSd §§ 18 und 19 StudFG.
    Zusatzinfo: Falls Sie im Sommersemester 2020 zum Studium gemeldet waren, wird dieses nicht berücksichtigt, d. h. die Anspruchsdauer kann in diesem Fall um zwei Semester überschritten werden.
  • Anerkennungsbescheide, sofern diese nicht in UNIGRAZonline aufscheinen. Wenn im Anerkennungsbescheid keine Noten bzw. Semesterstunden aufscheinen ist das jeweilige Zeugnis ebenfalls hochzuladen. Die Umrechnung erfolgt nach den Bestimmungen der Universität Graz. Es gilt das Datum des Anerkennungsbescheides, dieses muss im Beurteilungszeitraum liegen.
  • Bescheid der Bewilligung eines individuellen Studiums
  • Leistungsnachweise (Zeugnisse) für Prüfungen die nicht in UNIGRAZonline aufscheinen


Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn vor Ende des Studienjahres das Studium abgeschlossen wurde, eine aktuelle Beurlaubung vorliegt oder eine Bewerbung für ein Leistungsstipendium an einer anderen Universität für ein anderes Studium erfolgt ist.

Antragsberechtigt sind Studierende ordentlicher Studien der Geisteswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Graz mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer:innen und Staatenlose (siehe Novelle des StudFG zur "Gleichstellung von Ausländer:innen und Staatenlosen").

Der/Die Bewerber:in muss die Anspruchsdauer einhalten, d. h. das betreffende Studium muss innerhalb der Anspruchsdauer (das ist die gesetzlich vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§§ 18, 19 StudFG) absolviert worden sein bzw. muss der/die Bewerber:in sich zum Zeitpunkt der Bewerbung innerhalb der Anspruchsdauer befinden. 
Zusatzinfo: Falls Sie im Sommersemester 2020 zum Studium gemeldet waren, wird dieses nicht berücksichtigt, d. h. die Anspruchsdauer kann in diesem Fall um zwei Semester überschritten werden.

Der/Die Bewerber:in hat durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und insbesondere bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten keine unerlaubten Hilfsmittel eingesetzt.

Alle Stipendienwerber:innen werden unter Angabe einer Reihung vom Dekanat über eine Zuerkennung oder Ablehnung (mit Begründung) per E-Mail spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres verständigt. Es wird gebeten, von vorherigen Telefon- und E-Mail-Anfragen zur Entscheidung Abstand zu nehmen!

Falls die Anzahl der Bewerbungen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, größer ist als die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, erfolgt eine Reihung:

  1. nach dem Notendurchschnitt der besten 50 positiv abolvierten und benoteten ECTS-Punkte,

  2. falls nötig nach der Zahl der zusätzlich positiv absolvierten ECTS-Punkte (ohne Berücksichtigung der Noten, d. h. auch mit "mit Erfolg teilgenommen" beurteilte Lehrveranstaltungen).

Auch bei der Höhe des zu vergebenden Betrags können diese Parameter gegebenenfalls berücksichtigt werden.


Die Nachreichung einzelner Beilagen (Nachweis Studienzeitverzögerung, Anerkennungsbescheide, nicht österreichische Staatsbürgerschaft) ist nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist die fristgerechte Erfassung der Bewerbung über UNIGRAZonline. Über Ausnahmefälle entscheidet der/die zuständige Studiendekan:in bzw. Vizestudiendekan:in.

Noch Fragen? Kontaktieren Sie mich:

Amtsdirektorin
Christina Hörzer

Referatsleiterin für Studien- und Prüfungsangelegenheiten
christina.hoerzer(at)uni-graz.at

+43 316 380 - 2288
Dekanat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
Universitätsplatz 3, 8010 Graz

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