Förderungsstipendium
Sie schreiben gerade an Ihrer Abschlussarbeit und müssen dafür reisen oder haben besondere Ausgaben? Dann ist das Förderungstipendium das Richtige für Sie.
Es handelt sich dabei um ein einmaliges Stipendium zwischen € 750 und € 3.600. Es können Mittel für unterschiedliche Ausgaben beantragt werden (Auslandsaufenthalt, Kongressgebühren, aufwändige Literatursuche etc). Diese Kosten müssen aber in einem Antrag angegeben werden, eine mehrmalige Bewerbung für eine Abschlussarbeit ist nicht möglich. Natürlich ist es aber möglich, ein Förderungsstipendium für die Masterarbeit zu beantragen und eines für die Dissertation.
nächste Einreichfrist: voraussichtlich Mai 2025
Ausschreibung und Einreichfristen
Die letzte Ausschreibung erfolgte im Mitteilungsblatt vom 17.4.2024.
nächste Einreichfristen
voraussichtlich Mai 2025
und
Oktober 2025
Was wird gefördert?
Sie können sich für ein Förderungsstipendien bewerben, wenn im Zuge der Erstellung Ihrer Masterarbeit oder Dissertation besondere Kosten auf Sie zukommen. Zum Zeitpunkt der Bewerbung darf Ihre Abschlussarbeit noch nicht abgeschlossen sein. Folgende Ausgaben werden gefördert:
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auf das Thema der Arbeit bezogener Inlands- und/oder Auslandsaufenthalt
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Teilnahme an themenspezifischen Fachtagungen und Kongressen
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aufwändige Literatursuche
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empirische Untersuchungen
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Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse, Flüge in der Economy Class (Wochenendtarif, red ticket), Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, um zum Bahnhof oder Flughafen zu gelangen
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Nächtigungskosten im regional angemessenen Ausmaß
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Verpflegungsmehraufwand nur in eindeutig begründeten Fällen
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Druckkostenbeiträge für eine Publikation der Arbeit bis zu einer Höhe von max. € 400 (Verlagsbestätigung)
Was wird nicht gefördert?
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Anschaffungskosten für Gegenstände mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Eigentum der Stipendiatin/des Stipendiaten bleiben (z. B. Laptop, Computer, Drucker, Reisekoffer)
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Anschaffung von Büchern, die in einer Grazer Bibliothek oder an einem Institut in ausreichender Quantität vorhanden sind
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pauschale Nächtigungskosten sowie regulärer Verpflegungsaufwand
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Reisekosten vom Wohnort zum Studienort
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Reisekosten, mit Ausnahme der Kosten für:
- Bahnfahrt 2. Klasse
- Flüge in der Economy Class (Wochenendtarif, red ticket),
- Kosten öffentlicher Verkehrsmittel, um zum Bahnhof oder Flughafen zu gelangen -
Kosten der Teilnahme am Abendprogramm von Kongressen/Tagungen oder Kongressausflügen
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Büromaterialien
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Vervielfältigungskosten und Bindekosten von Masterarbeiten und Dissertationen
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Studierende ordentlicher Studien der Geisteswissenschaftlichen Fakultät an der Universität Graz mit österreichischer Staatsbürgerschaft, gleichgestellte Ausländer:innen und Staatenlose (siehe Novelle des StudFG zur "Gleichstellung von Ausländer:innen und Staatenlosen").
Der/Die Bewerber:in muss das Studium innerhalb der Anspruchsdauer gem §18 StudFG (Mindeststudienzeit + ein Toleranzsemester) abschließen. Die Anspruchdauer ist zu verlängern, wenn der/die Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch wichtige Gründe (siehe §19 StudFG) verursacht wurde.
Zusatzinfo: Falls Sie im Sommersemester 2020 zum Studium gemeldet waren, wird dieses nicht berücksichtigt, d. h. die Anspruchsdauer kann in diesem Fall um zwei Semester überschritten werden.
Der/Die Bewerber:in hat durchgängig eine gute wissenschaftliche Praxis an den Tag gelegt und insbesondere bei Prüfungen und schriftlichen Arbeiten keine unerlaubten Hilfsmittel eingesetzt.
Bewerbungsunterlagen
Schicken Sie Ihre Bewerbung inklusive aller Beilagen per E-Mail an das Dekanat:
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Meldebestätigung (Wohnsitz)
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Sind Sie kein:e österreichische:r Staatsbürger:in sind Unterlagen zur Gleichstellung beizulegen, siehe Novelle des StudFG "Gleichstellung von Ausländer:innen und Staatenlosen".
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Studienabschlusszeugnis(se)
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Transcript of Records (UNIGRAZonline App "Studienerfolgsnachweis")
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Lebenslauf
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Inhaltliche Darstellung (Beschreibung) der geplanten Arbeit
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Kostenaufstellung (inkl. Angabe bei welchen Stellen gleichzeitig um finanzielle Mittel angesucht wurde bzw. in welcher Höhe ein Zuschuss erfolgt)
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Mindestens ein Gutachten (in der Regel durch den/die Betreuer:in der wissenschaftlichen Arbeit) zur Kostenaufstellung und darüber, ob die/der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und Vorschläge für die Durchführung der Arbeit, voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen
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bei Überschreitung der Anspruchsdauer gem. §§ 18, 19 StudFG (z. B. wegen Karenz, Krankheit, Präsenzdienst, Auslandsaufenthalt) entsprechende Nachweise
Zusatzinfo: Falls Sie im Sommersemester 2020 zum Studium gemeldet waren, wird dieses nicht berücksichtigt, d. h. die Anspruchsdauer kann in diesem Fall um zwei Semester überschritten werden. -
Voraussetzung: Bekanntgabe des Themas der Masterarbeit bzw. der Dissertation muss bereits erfolgt sein (ist nicht beizulegen, liegt im Dekanat auf)
Pflichten im Falle einer Zuerkennung
Nach der Benachrichtigung über die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums kommen 75% des zugesagten Stipendienbetrages zur Auszahlung.
Der/Die Stipendiat:in ist verpflichtet nach Abschluss der geförderten Arbeit einen formlosen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung (inkl. Abrechnungsformular samt Originalbelegen) vorzulegen. Bei zeitgerechter Berichterstattung kommen die restlichen 25% des zugesagten Stipendienbetrags zur Auszahlung.
Bei nicht zeitgerechter Berichterstattung verfällt automatisch der Anspruch auf die zurückbehaltenen 25%. Wird nach einmaliger Aufforderung durch das Dekanat bei Setzung einer angemessenen Nachfrist kein Bericht gelegt, sind die erhaltenen Stipendienmittel zur Gänze zurückzuzahlen.
Die Fakultät kann von der Nichtauszahlung des Restbetrages sowie von der Rückforderung des Stipendiums in begründeten Fällen absehen.
Noch Fragen? Kontaktieren Sie mich:
Amtsrätin Christina Hörzer
Referatsleiterin für Studien- und Prüfungsangelegenheiten +43 316 380 - 2288
Dekanat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät
Universitätsplatz 3, 8010 Graz