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Habilitation

Verleihung der Lehrbefugnis

Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen. (UG2002, § 103 Abs.1)

Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

  1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
  2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
  3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Rechtliche Grundlagen:

UG 2002, § 103

Satzungsteil zur Durchführung von Habilitationsverfahren an der Universität Graz

Kontakt

Dekanat der Geisteswissenschaftlichen Fakultät

Christina Hörzer

Universitätsplatz 3
8010 Graz

Telefon:+43 316 380 - 2288

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