Aufgaben
(1) Die Fakultät stellt eine Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben gemäß § 20 Abs. 5 UG dar, in deren Rahmen die Verwaltung und Koordination der Akademischen Einheiten der jeweiligen Fakultät erfolgen. Die Koordination der Akademischen Einheiten umschließt u.a. Maßnahmen zur Profilbildung, die inhaltliche Abstimmung zwischen den Akademischen Einheiten sowie die Organisation von Studium und Lehre.
(2) Die Konkretisierung der Ziele und Aufgaben erfolgt durch die zwischen dem Rektorat und den jeweiligen Leiterinnen/Leitern der Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen.
(3) Die Mittelzuweisung des Rektorats an die Fakultät erfolgt gemäß der durch das Rektorat zu erlassenden Budgetrichtlinie. In dieser Richtlinie ist ebenso die Mittelverteilung der Leiterin/des Leiters der Fakultät an die Leiterinnen/Leiter der Akademischen Einheiten unter Berücksichtigung von allfälligen Zweckwidmungen zu regeln. Die Budgetrichtlinie ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die der Fakultät zugewiesenen Ressourcen sind sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig, transparent und rechtmäßig zu verwenden.
(§ 4 Organisationsplan der Karl-Franzens-Universität: Mitteilungsblatt vom 2.6.2010, 34.c Stück, 37. Sondernummer)
Kontakt
Geisteswissenschaftliche Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz
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